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INTERNATIONAL SOCIETY
FOR THE STUDY OF DISSOCIATION
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ISSD-D

Aktuelles

ISSD-D - Definitionen
- ICD-10 Kapitel V (F)


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F44.3 Trance und Besessenheitszustände

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Klinisch-diagnostische Leitlinien:

Störungen, bei denen ein zeitweiliger Verlust der persönlichen Identität und der vollständigen Wahrnehmung der Umgebung auftritt; in einigen Fällen verhält sich ein Mensch so, als ob er von einer anderen Persönlichkeit, einem Geist, einer Gottheit oder einer «Kraft» beherrscht wird. Aufmerksamkeit und Bewußtsein können auf nur ein oder zwei Aspekte der unmittelbaren Umgebung begrenzt und konzentriert sein, und häufig findet sich eine eingeschränkte, aber wiederholte Folge von Bewegungen, Stellungen und Äußerungen. Hier sollen nur Trancezustände einbezogen werden, die unfreiwillig oder ungewollt sind, und sich innerhalb täglicher Aktivitäten abspielen, die also außerhalb religiöser oder anderer in diesem Sinn kulturell akzeptierter Situationen auftreten oder höchstens im Anschluß an diese.

Hier dürfen keine Trancezustände klassifiziert werden, die während schizophrener oder akuter Psychosen mit Halluzinationen oder Wahn oder im Rahmen einer multiplen Persönlichkeit auftreten. Diese Kategorie ist nicht zu verwenden, wenn der Trancezustand mit einer körperlichen Krankheit (wie etwa Temporallappenepilepsie oder einer Kopfverletzung) oder mit einer Intoxikation durch psychotrope Substanzen in Zusammenhang steht.

Forschungskriterien

  1. Die allgemeinen Kriterien für eine dissoziative Störung (F44) müssen erfüllt sein.
  2. Entweder 1. oder 2.:
    1. Trance: vorübergehende Bewußtseinsveränderung mit zwei der folgenden Merkmale:
      1. Verlust des Gefühls der persönlichen Identität,
      2. Einengung des Bewußtseins in bezug auf die unmittelbare Umgebung oder eine ungewöhnlich eingeengte und selektive Fokussierung auf Stimuli aus der Umgebung,
      3. Einschränkung von Bewegungen, Haltungen und Gesprochenem auf die Wiederholung eines kleinen Repertoires.
    2. Besessenheitszustand: die Betroffenen sind überzeugt, von einem Geist, einer Macht, einer Gottheit oder einer anderen Person beherrscht werden.
  3. Die beiden Kriterien B.1. und B.2. müssen ungewollt und belastend sein, außerhalb von religiösen oder anderen kulturell akzeptierten Situationen auftreten oder stellen eine Verlängerung solcher Zustände dar.
  4. Häufigstes Ausschlußkriterium: Kein gleichzeitiges Auftreten mit einer Schizophrenie oder einer verwandten Störung (F20-F29) oder mit einer affektiven Störung mit Halluzinationen oder Wahngedanken (F30-F39).

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